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Unbeschadet der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 14 sorgen die Aufnahmemitgliedstaaten dafür, daß Wertpapierfirmen, die von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die Genehmigung erhalten haben, Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b) und Nummer 2 des Anhangs zu erbringen, in den Aufnahmemitgliedstaaten - direkt oder indirekt - Mitglieder der geregelten Märkte, auf denen gleichartige Dienstleistungen erbracht werden, werden können oder - direkt oder indirekt - Zugang zu diesen Märkten erhalten, wie auch Zugang zu Clearing- und Abwicklungssystemen erhalten oder Mitglieder von Systemen dieser Art werden können, die dort Mitgliedern solcher Märkte zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten heben alle einzelstaatlichen Vorschriften oder Satzungen von geregelten Märkten auf, die die Anzahl der zugangsberechtigten Personen beschränken. Ist der Zugang zu einem geregelten Markt wegen dessen rechtlicher Struktur oder dessen technischer Kapazitäten beschränkt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß diese Struktur und diese Kapazitäten von Zeit zu Zeit angepasst werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.