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Die Mitgliedschaft in bzw. der Zugang zu einem geregelten Markt setzt die Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen durch die Wertpapierfirmen und die Kontrolle dieser Einhaltung durch den Herkunftsmitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 93/6/EWG voraus. Zusätzliche Eigenkapitalanforderungen dürfen von den Aufnahmemitgliedstaaten nur für nicht unter die genannte Richtlinie fallende Bereiche gemacht werden. Der Zugang zu einem geregelten Markt, die Zulassung als Mitglied eines solchen Marktes und die Beibehaltung dieses Zugangs oder dieser Mitgliedschaft setzen voraus, daß die Satzungs- und Verwaltungsregeln des geregelten Marktes und die Regeln für Geschäfte auf diesem Markt, die Berufsvorschriften für das auf diesem Markt oder in Verbindung mit ihm tätige Personal sowie die Regeln und Verfahren der Clearing- und Abwicklungssysteme eingehalten werden. Die Einzelheiten der Anwendung dieser Regeln und Verfahren können auf geeignete Weise angepasst werden, um insbesondere die Erfuellung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten; dabei ist jedoch auf die Einhaltung von Artikel 28 zu achten.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.