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Zur Erfuellung der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die Aufnahmemitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen, die Mitglied ihrer geregelten Märkte werden oder Zugang zu ihnen erhalten wollen, die Möglichkeit einräumen, zu wählen zwischen dem direkten Weg durch Gründung einer Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat oder dem indirekten Weg durch Gründung einer Tochtergesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat oder Erwerb einer im Aufnahmestaat bestehenden Firma, die dort bereits Mitglied dieser Märkte ist oder Zugang zu ihnen hat. Jedoch können die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie Rechtsvorschriften anwenden, wonach die Kreditinstitute nur mittels eines spezialisierten Tochterunternehmens Mitglied eines geregelten Marktes werden bzw. Zugang zu einem solchen Markt erhalten können, den Kreditinstituten anderer Staaten hinsichtlich des Zugangs zu diesem geregelten Markt die gleiche Pflicht in nichtdiskriminierender Weise noch bis zum 31. Dezember 1996 auferlegen. Das Königreich Spanien, die Griechische Republik und die Portugiesische Republik können diese Frist bis zum 31. Dezember 1999 verlängern. Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 1998 unter Berücksichtigung der mit der Anwendung dieses Artikels gesammelten Erfahrungen einen Bericht und unterbreitet gegebenenfalls einen Vorschlag; der Rat kann anhand dieses Vorschlags mit qualifizierter Mehrheit die Revision dieser Regelung beschließen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.