Artikel 18
(1) Jede Wertpapierfirma, die ihre Tätigkeit erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats folgendes mit: den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben möchte; einen Geschäftsplan mit Angabe der Wertpapierdienstleistung(en), die sie erbringen möchte. (2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bringen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Mitteilung nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis. Daraufhin darf die Wertpapierfirma mit der Erbringung der betreffenden Wertpapierdienstleistung(en) im Aufnahmemitgliedstaat beginnen. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen der Wertpapierfirma gegebenenfalls nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 die Bedingungen, einschließlich der Wohlverhaltensregeln, mit, die bei den betreffenden Wertpapierdienstleistungen aus Gründen des Allgemeininteresses im Aufnahmemitgliedstaat zu beachten sind. (3) Bei einer Änderung des Inhalts der nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich mitgeteilten Angaben teilt die Wertpapierfirma den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung vor deren Vornahme schriftlich mit, damit die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Firma gegebenenfalls von jeder Änderung oder Ergänzung der nach Absatz 2 mitgeteilten Angaben unterrichten können.
← 7. · All articles · 1. →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.