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Council Directive 93/22/EEC of 10 May 1993 on investment services in the securities field · European Union
Jede Wertpapierfirma, die ihre Tätigkeit erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats folgendes mit: den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben möchte; einen Geschäftsplan mit Angabe der Wertpapierdienstleistung(en), die sie erbringen möchte.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.