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Die Aufnahmemitgliedstaaten können für statistische Zwecke verlangen, daß jede Wertpapierfirma mit einer Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in regelmässigen Abständen einen Bericht über die in ihrem Hoheitsgebiet getätigten Geschäfte erstattet. Die Aufnahmemitgliedstaaten können im Rahmen ihrer Verantwortung für die Geldpolitik unbeschadet der für den Ausbau des Europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet von den Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen aus anderen Mitgliedstaaten die Angaben verlangen, die sie zu diesem Zweck von den inländischen Wertpapierfirmen verlangen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.