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Artikel 19

(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten können für statistische Zwecke verlangen, daß jede Wertpapierfirma mit einer Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in regelmässigen Abständen einen Bericht über die in ihrem Hoheitsgebiet getätigten Geschäfte erstattet. Die Aufnahmemitgliedstaaten können im Rahmen ihrer Verantwortung für die Geldpolitik unbeschadet der für den Ausbau des Europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet von den Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen aus anderen Mitgliedstaaten die Angaben verlangen, die sie zu diesem Zweck von den inländischen Wertpapierfirmen verlangen. (2) Die Aufnahmemitgliedstaaten können in Ausübung der ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse von den Zweigniederlassungen der Wertpapierfirmen die gleichen Angaben verlangen, die sie zu diesem Zweck von den Inlandsfirmen verlangen. Die Aufnahmemitgliedstaaten können von den Wertpapierfirmen, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der auf diese Firmen anwendbaren Normen der Aufnahmemitgliedstaaten durch diese Firmen zu kontrollieren; diese Anforderungen dürfen jedoch nicht strenger sein als die Anforderungen, die diese Mitgliedstaaten den niedergelassenen Firmen zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegen. (3) Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, daß eine Wertpapierfirma, die eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht beachtet, die in Anwendung der eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beinhaltenden Bestimmungen dieser Richtlinie in diesem Staat erlassen wurden, so fordern die Behörden die betreffende Wertpapierfirma auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden. (4) Kommt die Wertpapierfirma der Aufforderung nicht nach, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzueglich die geeigneten Maßnahmen, damit die betreffende Wertpapierfirma die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen. (5) Verletzt die Wertpapierfirma trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen - oder wenn sich die betreffenden Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat - weiter die in Absatz 3 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann er dieser Wertpapierfirma auch neue Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Wertpapierfirmen zugestellt werden können. (6) Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die Befugnis der Aufnahmemitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmässigkeiten in ihrem Gebiet zu verhindern oder zu ahnden, die gegen die nach Artikel 11 verabschiedeten Wohlverhaltensregeln sowie gegen die von ihnen aus Gründen des Gemeinwohls erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstossen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, einer Wertpapierfirma, die sich vorschriftswidrig verhält, neue Geschäfte in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen. (7) Jede Maßnahme gemäß den Absätzen 4, 5 und 6, die Sanktionen und Einschränkungen für die Tätigkeiten einer Wertpapierfirma enthält, ist ordnungsgemäß zu begründen und der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen. Gegen jede dieser Maßnahmen können die Gerichte des Mitgliedstaats angerufen werden, von dem sie ergriffen wurden. (8) In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sind von solchen Maßnahmen umgehend zu unterrichten. Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten beschließen, daß der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. (9) Bei Widerruf der Zulassung werden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats davon unterrichtet; sie treffen entsprechende Maßnahmen, damit die betreffende Wertpapierfirma nicht neue Geschäfte im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigt und die Interessen der Anleger gewahrt werden. Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission einem Ausschuß, der zu einem späteren Zeitpunkt im Wertpapierbereich eingesetzt wird, einen Bericht über diese Fälle. (10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung gemäß Artikel 17 vorliegt oder Maßnahmen nach Absatz 5 getroffen worden sind. Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission einem Ausschuß, der zu einem späteren Zeitpunkt im Wertpapierbereich eingesetzt wird, einen Bericht über diese Fälle.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.