lexiara

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Bei einer Änderung des Inhalts der nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich mitgeteilten Angaben teilt die Wertpapierfirma den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung vor deren Vornahme schriftlich mit, damit die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Firma gegebenenfalls von jeder Änderung oder Ergänzung der nach Absatz 2 mitgeteilten Angaben unterrichten können.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.