(3)
Council Directive 93/22/EEC of 10 May 1993 on investment services in the securities field · European Union
Bei einer Änderung des Inhalts der nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich mitgeteilten Angaben teilt die Wertpapierfirma den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung vor deren Vornahme schriftlich mit, damit die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Firma gegebenenfalls von jeder Änderung oder Ergänzung der nach Absatz 2 mitgeteilten Angaben unterrichten können.
← 2. · All articles · Article 19 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.