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Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bringen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Mitteilung nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis. Daraufhin darf die Wertpapierfirma mit der Erbringung der betreffenden Wertpapierdienstleistung(en) im Aufnahmemitgliedstaat beginnen. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen der Wertpapierfirma gegebenenfalls nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 die Bedingungen, einschließlich der Wohlverhaltensregeln, mit, die bei den betreffenden Wertpapierdienstleistungen aus Gründen des Allgemeininteresses im Aufnahmemitgliedstaat zu beachten sind.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.