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Council Directive 93/22/EEC of 10 May 1993 on investment services in the securities field · European Union
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung gemäß Artikel 17 vorliegt oder Maßnahmen nach Absatz 5 getroffen worden sind. Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission einem Ausschuß, der zu einem späteren Zeitpunkt im Wertpapierbereich eingesetzt wird, einen Bericht über diese Fälle.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.