Artikel 20
(1) Um zu gewährleisten, daß die für die Märkte und die Aufsicht zuständigen Behörden über die für die Erfuellung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen verfügen können, verlangen die Herkunftsmitgliedstaaten mindestens: daß die Wertpapierfirmen, unbeschadet der gemäß Artikel 10 getroffenen Maßnahmen, mindestens fünf Jahre lang alle einschlägigen Angaben zu den Geschäften im Zusammenhang mit den Dienstleistungen nach Artikel 14 Absatz 1, die sie mit auf einem geregelten Markt gehandelten Finanzinstrumenten getätigt haben, unabhängig davon, ob diese Geschäfte auf einem geregelten Markt abgewickelt wurden oder nicht, für die Behörden zur Verfügung halten; daß die Wertpapierfirmen einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Geschäfte im Sinne des Buchstabens a) melden, wenn diese Geschäfte folgendes betreffen: Aktien oder andere Instrumente, welche den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen, Schuldverschreibungen oder andere gleichwertige Instrumente; standardisierte Terminkontrakte über Aktien, standardisierte Optionskontrakte über Aktien. Diese Meldung muß der Behörde so bald wie möglich vorliegen. Die Frist wird von der Behörde festgesetzt. Aus dienstlichen oder praktischen Gründen kann sie bis zum Ablauf des folgenden Arbeitstages, auf keinen Fall aber darüber hinaus verlängert werden. Die Meldung muß insbesondere die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen bzw. veräusserten Instrumente, Datum und Uhrzeit des Abschlusses sowie den Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde, und die Möglichkeit zur Feststellung der Wertpapierfirma enthalten. Die Herkunftsmitgliedstaaten können vorsehen, daß die Verpflichtung gemäß Buchstabe b) bei Schuldverschreibungen und gleichwertigen Wertpapieren nur für die Gesamtheit der dasselbe Finanzinstrument betreffenden Geschäfte gilt. (2) Tätigt eine Wertpapierfirma ein Geschäft auf einem geregelten Markt eines Aufnahmemitgliedstaats, so kann der Herkunftsmitgliedstaat auf seine Meldeanforderungen verzichten, wenn die Wertpapierfirma gleichwertige Anforderungen in bezug auf die Meldung desselben Geschäfts an die für diesen Markt zuständigen Behörden einhalten muß. (3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Meldungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) entweder von der Wertpapierfirma selbst bzw. durch ein System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen ( "trade matching system") oder über die zuständigen Stellen der Wertpapierbörse oder eines anderen geregelten Markts vorzunehmen sind. (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die nach diesem Artikel verfügbaren Informationen auch für eine ordnungsgemässe Anwendung des Artikels 23 zur Verfügung stehen. (5) Jeder Mitgliedstaat kann in dem durch diesen Artikel geregelten Bereich strengere nichtdiskriminierende Bestimmungen zum Grundsatz und zur Form der Aufbewahrung der Unterlagen und der Meldung von Angaben über die Geschäfte erlassen oder beibehalten, die auf einem geregelten Markt getätigt wurden, für den er als Herkunftsmitgliedstaat gilt, oder von den Wertpapierfirmen getätigt wurden, für die er als Herkunftsmitgliedstaat gilt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.