(1)
Um zu gewährleisten, daß die für die Märkte und die Aufsicht zuständigen Behörden über die für die Erfuellung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen verfügen können, verlangen die Herkunftsmitgliedstaaten mindestens: daß die Wertpapierfirmen, unbeschadet der gemäß Artikel 10 getroffenen Maßnahmen, mindestens fünf Jahre lang alle einschlägigen Angaben zu den Geschäften im Zusammenhang mit den Dienstleistungen nach Artikel 14 Absatz 1, die sie mit auf einem geregelten Markt gehandelten Finanzinstrumenten getätigt haben, unabhängig davon, ob diese Geschäfte auf einem geregelten Markt abgewickelt wurden oder nicht, für die Behörden zur Verfügung halten; daß die Wertpapierfirmen einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Geschäfte im Sinne des Buchstabens a) melden, wenn diese Geschäfte folgendes betreffen: Aktien oder andere Instrumente, welche den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen, Schuldverschreibungen oder andere gleichwertige Instrumente; standardisierte Terminkontrakte über Aktien, standardisierte Optionskontrakte über Aktien. Diese Meldung muß der Behörde so bald wie möglich vorliegen. Die Frist wird von der Behörde festgesetzt. Aus dienstlichen oder praktischen Gründen kann sie bis zum Ablauf des folgenden Arbeitstages, auf keinen Fall aber darüber hinaus verlängert werden. Die Meldung muß insbesondere die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen bzw. veräusserten Instrumente, Datum und Uhrzeit des Abschlusses sowie den Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde, und die Möglichkeit zur Feststellung der Wertpapierfirma enthalten. Die Herkunftsmitgliedstaaten können vorsehen, daß die Verpflichtung gemäß Buchstabe b) bei Schuldverschreibungen und gleichwertigen Wertpapieren nur für die Gesamtheit der dasselbe Finanzinstrument betreffenden Geschäfte gilt.
← Article 20 · All articles · a) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.