lexiara

a)

daß die Wertpapierfirmen, unbeschadet der gemäß Artikel 10 getroffenen Maßnahmen, mindestens fünf Jahre lang alle einschlägigen Angaben zu den Geschäften im Zusammenhang mit den Dienstleistungen nach Artikel 14 Absatz 1, die sie mit auf einem geregelten Markt gehandelten Finanzinstrumenten getätigt haben, unabhängig davon, ob diese Geschäfte auf einem geregelten Markt abgewickelt wurden oder nicht, für die Behörden zur Verfügung halten;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.