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art_20__para_1__continuation

Diese Meldung muß der Behörde so bald wie möglich vorliegen. Die Frist wird von der Behörde festgesetzt. Aus dienstlichen oder praktischen Gründen kann sie bis zum Ablauf des folgenden Arbeitstages, auf keinen Fall aber darüber hinaus verlängert werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.