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art_20__para_1__continuation__2

Die Meldung muß insbesondere die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen bzw. veräusserten Instrumente, Datum und Uhrzeit des Abschlusses sowie den Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde, und die Möglichkeit zur Feststellung der Wertpapierfirma enthalten.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.