Artikel 21
(1) Damit die Anleger jederzeit die Bedingungen eines von ihnen geplanten Geschäfts beurteilen und die Bedingungen seiner Abwicklung anschließend überprüfen können, ergreift jede zuständige Behörde für jeden der geregelten Märkte, die sie in das Verzeichnis gemäß Artikel 16 eingetragen hat, Maßnahmen, um den Anlegern die Informationen gemäß Absatz 2 zu verschaffen. Entsprechend den Verpflichtungen gemäß Absatz 2 bestimmen die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Art, der Grösse und des Bedarfs des betreffenden Marktes und der auf diesem Markt tätigen Anleger die Formvorschriften und die Fristen, innerhalb deren die Informationen vorliegen müssen, sowie die Mittel, mit denen sie zur Verfügung zu stellen sind. (2) Die zuständigen Behörden verlangen für jedes Instrument zumindest die Veröffentlichung - zu Beginn jeden Börsentages - des gewogenen Durchschnittskurses, des höchsten und des niedrigsten Kurses sowie des gehandelten Volumens, wie sie sich auf dem betreffenden geregelten Markt während des gesamten vorangegangenen Börsentages ergeben; ausserdem für kontinuierliche Märkte mit einer Zusammenführung der Kauf- und Verkaufsaufträge ( "trade matching") und für Märkte mit Kursquotierungen die Veröffentlichung mit Ablauf jeder Stunde des Börsentages des gewogenen Durchschnittskurses und des gehandelten Volumens, wie sie sich auf dem betreffenden geregelten Markt während eines Handelszeitraums von sechs Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von zwei Handelsstunden liegt, und alle zwanzig Minuten des gewogenen Durchschnittskurses sowie des höchsten und des niedrigsten Kurses, wie sie sich auf dem betreffenden geregelten Markt über einen Handelszeitraum von zwei Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von einer Handelsstunde liegt. muß diese Information während der Handelsstunden jederzeit zur Verfügung stehen; müssen die für einen bestimmten Kurs und eine bestimmte Menge angekündigten Bedingungen die Bedingungen sein, zu denen die Anleger ein solches Geschäft tätigen können. Ist den Anlegern die Information über Kurse und Mengen, zu denen Geschäfte getätigt werden können, vorher zugänglich, so Die zuständigen Behörden können die Veröffentlichung verschieben oder aussetzen, wenn dies durch ausserordentliche Marktbedingungen oder - im Falle kleinerer Märkte - zur Wahrung der Anonymität der Firmen und der Anleger gerechtfertigt ist. Die zuständigen Behörden können bei aussergewöhnlichen Geschäften, die im Vergleich zum Durchschnitt der Geschäfte mit dem betreffenden Wertpapier auf diesem Markt sehr umfangreich sind oder aber nach objektiven und veröffentlichten Kriterien definierte sehr schwer handelbare Wertpapiere betreffen, Sonderbestimmungen anwenden. Die zuständigen Behörden können darüber hinaus bei Geschäften mit Schuldverschreibungen oder mit gleichwertigen Instrumenten - insbesondere in bezug auf die Fristen für die Veröffentlichung - flexiblere Bestimmungen anwenden. (3) Jeder Mitgliedstaat kann in dem durch diesen Artikel geregelten Bereich strengere oder ergänzende Bestimmungen zum Grundsatz und zur Form der den Anlegern zur Verfügung zu stellenden Informationen über die Geschäfte erlassen oder beibehalten, die auf den geregelten Märkten getätigt werden, für die er als Herkunftsmitgliedstaat gilt, sofern diese Bestimmungen unabhängig davon gelten, in welchem Mitgliedstaat der Emittent des Finanzinstrumentes ansässig ist oder in welchem Mitgliedstaat das Instrument erstmalig auf dem geregelten Markt notiert wurde. (4) Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 1997 Bericht über die Anwendung dieses Artikels; der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, diesen Artikel zu ändern. TITEL VI Für die Zulassung und Aufsicht zuständige Behörden
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.