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Damit die Anleger jederzeit die Bedingungen eines von ihnen geplanten Geschäfts beurteilen und die Bedingungen seiner Abwicklung anschließend überprüfen können, ergreift jede zuständige Behörde für jeden der geregelten Märkte, die sie in das Verzeichnis gemäß Artikel 16 eingetragen hat, Maßnahmen, um den Anlegern die Informationen gemäß Absatz 2 zu verschaffen. Entsprechend den Verpflichtungen gemäß Absatz 2 bestimmen die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Art, der Grösse und des Bedarfs des betreffenden Marktes und der auf diesem Markt tätigen Anleger die Formvorschriften und die Fristen, innerhalb deren die Informationen vorliegen müssen, sowie die Mittel, mit denen sie zur Verfügung zu stellen sind.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.