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Die zuständigen Behörden verlangen für jedes Instrument zumindest die Veröffentlichung - zu Beginn jeden Börsentages - des gewogenen Durchschnittskurses, des höchsten und des niedrigsten Kurses sowie des gehandelten Volumens, wie sie sich auf dem betreffenden geregelten Markt während des gesamten vorangegangenen Börsentages ergeben; ausserdem für kontinuierliche Märkte mit einer Zusammenführung der Kauf- und Verkaufsaufträge ( "trade matching") und für Märkte mit Kursquotierungen die Veröffentlichung mit Ablauf jeder Stunde des Börsentages des gewogenen Durchschnittskurses und des gehandelten Volumens, wie sie sich auf dem betreffenden geregelten Markt während eines Handelszeitraums von sechs Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von zwei Handelsstunden liegt, und alle zwanzig Minuten des gewogenen Durchschnittskurses sowie des höchsten und des niedrigsten Kurses, wie sie sich auf dem betreffenden geregelten Markt über einen Handelszeitraum von zwei Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von einer Handelsstunde liegt. muß diese Information während der Handelsstunden jederzeit zur Verfügung stehen; müssen die für einen bestimmten Kurs und eine bestimmte Menge angekündigten Bedingungen die Bedingungen sein, zu denen die Anleger ein solches Geschäft tätigen können. Ist den Anlegern die Information über Kurse und Mengen, zu denen Geschäfte getätigt werden können, vorher zugänglich, so Die zuständigen Behörden können die Veröffentlichung verschieben oder aussetzen, wenn dies durch ausserordentliche Marktbedingungen oder - im Falle kleinerer Märkte - zur Wahrung der Anonymität der Firmen und der Anleger gerechtfertigt ist. Die zuständigen Behörden können bei aussergewöhnlichen Geschäften, die im Vergleich zum Durchschnitt der Geschäfte mit dem betreffenden Wertpapier auf diesem Markt sehr umfangreich sind oder aber nach objektiven und veröffentlichten Kriterien definierte sehr schwer handelbare Wertpapiere betreffen, Sonderbestimmungen anwenden. Die zuständigen Behörden können darüber hinaus bei Geschäften mit Schuldverschreibungen oder mit gleichwertigen Instrumenten - insbesondere in bezug auf die Fristen für die Veröffentlichung - flexiblere Bestimmungen anwenden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.