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Jeder Mitgliedstaat kann in dem durch diesen Artikel geregelten Bereich strengere oder ergänzende Bestimmungen zum Grundsatz und zur Form der den Anlegern zur Verfügung zu stellenden Informationen über die Geschäfte erlassen oder beibehalten, die auf den geregelten Märkten getätigt werden, für die er als Herkunftsmitgliedstaat gilt, sofern diese Bestimmungen unabhängig davon gelten, in welchem Mitgliedstaat der Emittent des Finanzinstrumentes ansässig ist oder in welchem Mitgliedstaat das Instrument erstmalig auf dem geregelten Markt notiert wurde.
1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.