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Council Directive 93/22/EEC of 10 May 1993 on investment services in the securities field · European Union
Die Aufnahmemitgliedstaaten sorgen dafür, daß im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihre Tätigkeit über eine Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats - nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats - die in Artikel 23 Absatz 3 genannten Informationen selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Personen vor Ort überprüfen können.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.