lexiara

Artikel 24

(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten sorgen dafür, daß im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihre Tätigkeit über eine Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats - nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats - die in Artikel 23 Absatz 3 genannten Informationen selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Personen vor Ort überprüfen können. (2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats um diese Überprüfung ersuchen. Die ersuchten Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Überprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden Behörden dazu ermächtigen oder aber gestatten, daß ein Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger die Überprüfung vornimmt. (3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Prüfungen von in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.