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Council Directive 93/22/EEC of 10 May 1993 on investment services in the securities field · European Union
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats um diese Überprüfung ersuchen. Die ersuchten Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Überprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden Behörden dazu ermächtigen oder aber gestatten, daß ein Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger die Überprüfung vornimmt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.