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Artikel 25

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dieses Berufsgeheimnis hat zum Inhalt, daß vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so daß die einzelnen Wertpapierfirmen nicht zu erkennen sind; es gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen. In Fällen, in denen für eine Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluß das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung der Firma beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden. (2) Absatz 1 steht dem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dieser und anderen für Wertpapierfirmen geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1. (3) Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, wie hinsichtlich der mitgeteilten Informationen der Schutz des Berufsgeheimnisses mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach dem vorliegenden Artikel. (4) Die zuständigen Behörden, die aufgrund der Absätze 1 und 2 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden: zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für Wertpapierfirmen erfuellt werden, und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung auf der Basis der einzelnen Firma oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der in der Richtlinie 93/6/EWG vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen, oder zur Verhängung von Sanktionen oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden oder im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von Artikel 26. (5) Die Absätze 1 und 4 stehen einem Informationsaustausch folgender Art nicht entgegen: innerhalb eines Mitgliedstaats, wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt, oder sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden und den im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Kreditinstituten, anderen Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen betrauten Stellen sowie den mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen, Organen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Wertpapierfirmen oder ähnlichen Verfahren betraut werden oder den mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung der betreffenden Wertpapierfirma und sonstiger Finanzinstitute betrauten Personen, damit sie den ihnen übertragenen Kontrollaufgaben nachkommen können; des weiteren stehen die genannten Absätze dem nicht entgegen, daß an die mit der Führung der Entschädigungssysteme betrauten Stellen Informationen übermittelt werden, die diese zur Erfuellung ihrer Aufgabe benötigen. Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1. (6) Dieser Artikel steht auch dem nicht entgegen, daß eine zuständige Behörde den Zentralbanken, die nicht die individuelle Aufsicht über die Kreditinstitute bzw. Wertpapierfirmen ausüben, die Informationen übermittelt, die sie als Währungsbehörden benötigen. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1. (7) Dieser Artikel steht dem nicht entgegen, daß die zuständigen Behörden die Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 4 einer Clearingstelle oder einer ähnlichen, gesetzlich anerkannten Stelle übermitteln, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem der Märkte ihres Mitgliedstaats sicherzustellen, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Stellen im Falle von Verstössen - oder auch nur möglichen Verstössen - der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1. Die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, daß die gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem in diesem Absatz genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, weitergegeben werden dürfen. (8) Ferner können die Mitgliedstaaten ungeachtet der Absätze 1 und 4 durch Gesetze die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierfirmen und der Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten. Diese Informationen können jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen als erforderlich erweist. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, daß die Informationen, die sie aufgrund der Absätze 2 und 5 oder im Wege der Überprüfungen vor Ort nach Artikel 24 erlangen, nicht Gegenstand der im vorliegenden Absatz genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, oder der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor. (9) Ist in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie ein Informationsaustausch zwischen den Behörden vorgesehen, mit dem die Einhaltung der Gesetze über die Beaufsichtigung, die Struktur, die Funktionsweise und das Geschäftsgebaren von Wirtschaftsunternehmen sowie der Vorschriften für die Finanzmärkte kontrolliert werden soll, so kann dieser Mitgliedstaat die Übermittlung dieser Informationen so lange, bis alle Rechtsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen Behörden für den gesamten Finanzsektor koordiniert sind, spätestens aber bis zum 1. Juli 1996, weiterhin zulassen. Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge, daß die aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen gegeben haben, nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 weitergegeben werden können und nur zu den Zwecken verwendet werden, für die die letztgenannten Behörden ihre Zustimmung gegeben haben. Der Rat nimmt die in Unterabsatz 1 genannte Koordinierung ausgehend von einem Vorschlag der Kommission vor. Der Rat nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, daß sie ihm entsprechende Vorschläge bis zum 31. Juli 1993 vorlegen wird. Der Rat nimmt so rasch wie möglich dazu Stellung, wobei angestrebt wird, daß die vorgeschlagene Regelung zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie zur Anwendung gelangt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.