lexiara

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Ist in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie ein Informationsaustausch zwischen den Behörden vorgesehen, mit dem die Einhaltung der Gesetze über die Beaufsichtigung, die Struktur, die Funktionsweise und das Geschäftsgebaren von Wirtschaftsunternehmen sowie der Vorschriften für die Finanzmärkte kontrolliert werden soll, so kann dieser Mitgliedstaat die Übermittlung dieser Informationen so lange, bis alle Rechtsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen Behörden für den gesamten Finanzsektor koordiniert sind, spätestens aber bis zum 1. Juli 1996, weiterhin zulassen. Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge, daß die aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen gegeben haben, nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 weitergegeben werden können und nur zu den Zwecken verwendet werden, für die die letztgenannten Behörden ihre Zustimmung gegeben haben. Der Rat nimmt die in Unterabsatz 1 genannte Koordinierung ausgehend von einem Vorschlag der Kommission vor. Der Rat nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, daß sie ihm entsprechende Vorschläge bis zum 31. Juli 1993 vorlegen wird. Der Rat nimmt so rasch wie möglich dazu Stellung, wobei angestrebt wird, daß die vorgeschlagene Regelung zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie zur Anwendung gelangt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.