lexiara

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Die zuständigen Behörden, die aufgrund der Absätze 1 und 2 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden: zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für Wertpapierfirmen erfuellt werden, und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung auf der Basis der einzelnen Firma oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der in der Richtlinie 93/6/EWG vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen, oder zur Verhängung von Sanktionen oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden oder im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von Artikel 26.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.