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Dieser Artikel steht auch dem nicht entgegen, daß eine zuständige Behörde den Zentralbanken, die nicht die individuelle Aufsicht über die Kreditinstitute bzw. Wertpapierfirmen ausüben, die Informationen übermittelt, die sie als Währungsbehörden benötigen. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.