Artikel 30
(1) Wertpapierfirmen, denen in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bereits vor dem 31. Dezember 1995 eine Zulassung für Wertpapierdienstleistungen erteilt wurde, gelten im Sinne dieser Richtlinie als zugelassen, wenn im Recht dieses Staates für die Aufnahme dieser Tätigkeit die Einhaltung von Bedingungen vorgesehen ist, die den in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 niedergelegten Bedingungen gleichwertig sind. (2) Die am 31. Dezember 1995 bereits tätigen Wertpapierfirmen, die nicht zu den Firmen im Sinne von Absatz 1 gehören, können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen, sofern sie vor dem 31. Dezember 1996 gemäß den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats die Zulassung für die Fortsetzung der Tätigkeit gemäß den Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie erhalten. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit gelten für diese Firmen erst nach Erteilung dieser Zulassung. (3) Sofern Wertpapierfirmen ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten vor der Annahme dieser Richtlinie über Zweigniederlassungen oder im Wege von Dienstleistungen aufgenommen haben, teilen die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den Behörden der betroffenen übrigen Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31. Dezember 1995 im Sinne von Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 18 unter Angabe der jeweiligen Tätigkeit das Verzeichnis der Firmen mit, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommen, und die in diesen Staaten tätig sind. (4) Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie in einem Mitgliedstaat für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zugelassen sind, gelten als zugelassen im Sinne dieser Richtlinie, sofern sie die Bedingungen von Artikel 1 Nummer 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 1 Nummer 2 Absatz 3 erster bis vierter Gedankenstrich erfuellen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.