lexiara

(1)

Wertpapierfirmen, denen in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bereits vor dem 31. Dezember 1995 eine Zulassung für Wertpapierdienstleistungen erteilt wurde, gelten im Sinne dieser Richtlinie als zugelassen, wenn im Recht dieses Staates für die Aufnahme dieser Tätigkeit die Einhaltung von Bedingungen vorgesehen ist, die den in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 niedergelegten Bedingungen gleichwertig sind.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.