lexiara

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Die am 31. Dezember 1995 bereits tätigen Wertpapierfirmen, die nicht zu den Firmen im Sinne von Absatz 1 gehören, können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen, sofern sie vor dem 31. Dezember 1996 gemäß den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats die Zulassung für die Fortsetzung der Tätigkeit gemäß den Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie erhalten. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit gelten für diese Firmen erst nach Erteilung dieser Zulassung.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.