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Council Directive 93/22/EEC of 10 May 1993 on investment services in the securities field · European Union
Sofern Wertpapierfirmen ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten vor der Annahme dieser Richtlinie über Zweigniederlassungen oder im Wege von Dienstleistungen aufgenommen haben, teilen die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den Behörden der betroffenen übrigen Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31. Dezember 1995 im Sinne von Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 18 unter Angabe der jeweiligen Tätigkeit das Verzeichnis der Firmen mit, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommen, und die in diesen Staaten tätig sind.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.