lexiara

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Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlands unterliegt. jeden Erwerb einer Beteiligung an einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den diese Wertpapierfirma zu einem Tochterunternehmen desselben wird. In beiden Fällen unterrichtet die Kommission hierüber den Rat, bis vom Rat auf Vorschlag der Kommission ein Ausschuß für Wertpapiere eingesetzt wird. Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer dem Recht eines Drittlands unterliegenden Mutterunternehmen die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.