Artikel 7
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlands unterliegt. jeden Erwerb einer Beteiligung an einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den diese Wertpapierfirma zu einem Tochterunternehmen desselben wird. In beiden Fällen unterrichtet die Kommission hierüber den Rat, bis vom Rat auf Vorschlag der Kommission ein Ausschuß für Wertpapiere eingesetzt wird. Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer dem Recht eines Drittlands unterliegenden Mutterunternehmen die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Wertpapierfirmen bei ihrer Niederlassung oder bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in einem Drittland stossen. (3) Die Kommission erstellt erstmals nicht später als sechs Monate vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie und danach in regelmässigen Abständen einen Bericht, der die Behandlung von Gemeinschaftswertpapierfirmen in Drittländern gemäß den Absätzen 4 und 5 bei ihrer Niederlassung und der Ausführung von Wertpapiergeschäften sowie dem Erwerb von Beteiligungen an Wertpapierfirmen von Drittländern untersucht. Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge bei. (4) Stellt die Kommission im Rahmen der in Artikel 3 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß ein Drittland Wertpapierfirmen der Gemeinschaft nicht einen effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, den die Gemeinschaft den Wertpapierfirmen dieses Drittlands gewährt, so kann sie dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Wertpapierfirmen der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit. (5) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 3 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß Wertpapierfirmen der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländerbehandlung erfahren, ihnen also nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten geboten werden wie inländischen Wertpapierfirmen, und daß die Bedingungen für einen effektiven Marktzugang nicht gegeben sind, so kann sie Verhandlungen zur Beseitigung der Diskriminierung aufnehmen. Im Falle des Unterabsatzes 1 kann nach dem Verfahren, das in der Richtlinie vorgesehen wird, mit der der Rat den in Absatz 1 genannten Ausschuß einsetzt, gleichzeitig mit der Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen über bereits eingereichte oder künftige Anträge auf Zulassung und über den Erwerb von Beteiligungen direkter oder indirekter, dem Recht des betreffenden Drittlands unterliegender Mutterunternehmen beschränken oder aussetzen müssen. Die Laufzeit der betreffenden Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten. Vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten kann der Rat anhand der Verhandlungsergebnisse auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Fortführung der Maßnahmen beschließen. Eine solche Beschränkung oder Aussetzung ist weder bei der Gründung von Tochterunternehmen durch in der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen oder ihre Tochterunternehmen noch beim Erwerb von Beteiligungen an einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft durch solche Wertpapierfirmen oder Tochterunternehmen zulässig. (6) Trifft die Kommission eine Feststellung im Sinne der Absätze 4 oder 5, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen folgendes mit: jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittlands unterliegt; jede ihnen nach Artikel 9 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, dessen Tochterunternehmen die Wertpapierfirma der Gemeinschaft durch den Erwerb würde. Diese Mitteilungspflicht besteht nicht mehr, sobald mit dem in Absatz 4 oder 5 genannten Drittland ein Abkommen geschlossen wurde bzw. wenn die in Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen. (7) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein, die sich aus zwei- oder mehrseitigen internationalen Abkommen über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen ergeben. TITEL IV Bedingungen für die Ausübung
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.