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Council Directive 93/22/EEC of 10 May 1993 on investment services in the securities field · European Union
Die Kommission erstellt erstmals nicht später als sechs Monate vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie und danach in regelmässigen Abständen einen Bericht, der die Behandlung von Gemeinschaftswertpapierfirmen in Drittländern gemäß den Absätzen 4 und 5 bei ihrer Niederlassung und der Ausführung von Wertpapiergeschäften sowie dem Erwerb von Beteiligungen an Wertpapierfirmen von Drittländern untersucht. Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge bei.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.