Artikel 8
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates verlangen von einer von ihnen zugelassenen Wertpapierfirma, daß sie die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Bedingungen fortwährend erfuellt. (2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates verlangen von einer von ihnen zugelassenen Wertpapierfirma, daß sie die in der Richtlinie 93/6/EWG vorgesehenen Regeln einhält. (3) Die Aufsicht über eine Wertpapierfirma obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unabhängig davon, ob die Wertpapierfirma in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung errichtet oder Dienstleistungen erbringt; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaates vorsehen, bleiben hiervon unberührt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.