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Die Aufsicht über eine Wertpapierfirma obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unabhängig davon, ob die Wertpapierfirma in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung errichtet oder Dienstleistungen erbringt; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaates vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.