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Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede Person, die beabsichtigt, an einer Wertpapierfirma eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben, zvuor die zuständigen Behörden unterrichtet und den Umfang dieser Beteiligung mitteilt. Jede Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den Umfang ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß die Wertpapierfirma ihr Tochterunternehmen wird. Unbeschadet des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Unterrichtung Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daß die in Unterabsatz 1 genannte Person den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Wertpapierfirma zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben sie keinen Einspruch, so können sie einen Termin festsetzen, bis zu dem die Absichten verwirklicht werden müssen. (2) Wenn es sich bei dem Erwerber der in Absatz 1 genannten Beteiligungen um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder um ein Mutterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder um eine Person handelt, die eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn aufgrund des Erwerbs die betreffende Wertpapierfirma zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers wird oder von diesem kontrolliert wird, muß die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der in Artikel 6 genannten vorherigen Konsultation sein. (3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede Person, die beabsichtigt, ihre an einer Wertpapierfirma direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung abzutreten, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den geplanten Umfang ihrer Beteiligung mitteilt. Ausserdem hat jede Person die zuständigen Behörden davon zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den Umfang ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu senken, daß die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten werden oder daß die Wertpapierfirma nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist. (4) Die Wertpapierfirmen unterrichten die zuständigen Behörden über den Erwerb oder die Abtretung von Beteiligungen an ihrem Kapital, aufgrund deren diese Beteiligungen eine der in den Absätzen 1 und 3 genannten Schwellen über- bzw. unterschreiten, sobald sie von dem Erwerb oder der Abtretung Kenntnis erhalten. Ferner unterrichten sie die Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich zum Beispiel aus den Mitteilungen anläßlich der Jahreshauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter oder aus den Pflichtmeldungen der börsennotierten Gesellschaften ergibt. (5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß, falls der durch die in Absatz 1 genannten Personen ausgeuebte Einfluß sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung der Wertpapierfirma auswirken könnte, die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können vor allem einstweilige Verfügungen, Sanktionen für die Mitglieder der Geschäftsleitung oder die Suspendierung des Stimmrechts für Aktien und Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehalten werden, umfassen. Ähnliche Maßnahmen gelten für Personen, die ihrer in Absatz 1 festgelegten Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen. Für den Fall, daß eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, daß die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder daß die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.