(1)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede Person, die beabsichtigt, an einer Wertpapierfirma eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben, zvuor die zuständigen Behörden unterrichtet und den Umfang dieser Beteiligung mitteilt. Jede Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den Umfang ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß die Wertpapierfirma ihr Tochterunternehmen wird. Unbeschadet des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Unterrichtung Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daß die in Unterabsatz 1 genannte Person den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Wertpapierfirma zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben sie keinen Einspruch, so können sie einen Termin festsetzen, bis zu dem die Absichten verwirklicht werden müssen.
1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.