lexiara

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Wenn es sich bei dem Erwerber der in Absatz 1 genannten Beteiligungen um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder um ein Mutterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder um eine Person handelt, die eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn aufgrund des Erwerbs die betreffende Wertpapierfirma zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers wird oder von diesem kontrolliert wird, muß die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der in Artikel 6 genannten vorherigen Konsultation sein.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.