lexiara

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Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede Person, die beabsichtigt, ihre an einer Wertpapierfirma direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung abzutreten, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den geplanten Umfang ihrer Beteiligung mitteilt. Ausserdem hat jede Person die zuständigen Behörden davon zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den Umfang ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu senken, daß die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten werden oder daß die Wertpapierfirma nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist.

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.