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Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß, falls der durch die in Absatz 1 genannten Personen ausgeuebte Einfluß sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung der Wertpapierfirma auswirken könnte, die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können vor allem einstweilige Verfügungen, Sanktionen für die Mitglieder der Geschäftsleitung oder die Suspendierung des Stimmrechts für Aktien und Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehalten werden, umfassen. Ähnliche Maßnahmen gelten für Personen, die ihrer in Absatz 1 festgelegten Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen. Für den Fall, daß eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, daß die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder daß die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.