preamble_11
Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, daß die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die Zulassung in den Fällen nicht erteilen oder entziehen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, der gebietsmässigen Abdeckung oder der tatsächlich ausgeuebten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, daß die Wertpapierfirma die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Normen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem sie den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Zur Anwendung dieser Richtlinie muß eine Wertpapierfirma, die eine juristische Person ist, in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich ihr satzungsmässiger Sitz befindet. Eine Wertpapierfirma, die keine juristische Person ist, muß in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet. Im übrigen müssen die Mitgliedstaaten verlangen, daß die Hauptverwaltung einer Wertpapierfirma sich stets in ihrem Herkunftsmitgliedstaat befindet und daß sie dort tatsächlich tätig ist.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.