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preamble_12

Im Interesse des Anlegerschutzes muß es innerhalb der Firma interne Kontrollmechanismen dergestalt geben, daß entweder die Leitungsfunktionen von zwei Personen wahrgenommen werden oder, soweit die Richtlinie dies nicht vorschreibt, mit anderen Mechanismen ein gleichwertiges Ergebnis erzielt wird.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.