preamble_15
Eine in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kann in der gesamten Gemeinschaft auf die von ihr für angemessen erachtete Art und Weise tätig werden; zu diesem Zweck kann sie, wenn sie es für erforderlich hält, Bevollmächtigte einsetzen, die für ihre Rechnung und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung Aufträge entgegennehmen und weiterleiten. In diesem Fall muß die Tätigkeit dieser Bevollmächtigten als Tätigkeit der Wertpapierfirma angesehen werden. Im übrigen berührt diese Richtlinie nicht die Möglichkeit des Herkunftsmitgliedstaats, für die Stellung dieser Bevollmächtigten besondere Anforderungen festzulegen. Übt die Wertpapierfirma eine grenzueberschreitende Tätigkeit aus, so werden diese Bevollmächtigten vom Aufnahmemitgliedstaat so behandelt, als handele es sich um die Wertpapierfirma selbst. Im übrigen dürfen die Akquisition und der Direktverkauf von Wertpapieren nicht unter diese Richtlinie fallen, sondern müssen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden.
← preamble_14 · All articles · preamble_16 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.