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preamble_30

Beschränken sich Vereinigungen, die von den Pensionsfonds eines Mitgliedstaates gegründet wurden, um deren Vermögenswerte zu verwalten, auf diese Verwaltung, ohne Wertpapierdienstleistungen an Dritte zu erbringen, und unterliegen die Pensionsfonds selbst der Überwachung durch die Behörden, die für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen zuständig sind, so ist es nicht erforderlich, auf diese Vereinigungen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen für den Zugang zu dieser Tätigkeit und deren Ausübung anzuwenden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.