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Die Verfahren für die Zulassung von Zweigstellen von in einem Drittland zugelassenen Wertpapierfirmen finden auf diese weiterhin Anwendung. Diese Zweigstellen kommen nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten in den Genuß des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Vertrages bzw. der Niederlassungsfreiheit. Jedoch sind die Anträge eines Unternehmens, das dem Recht eines Drittlands unterliegt, auf Zulassung eines Tochterunternehmens oder auf Genehmigung des Erwerbs einer Beteiligung Gegenstand eines Verfahrens, mit dem sichergestellt werden soll, daß die Wertpapierfirmen der Gemeinschaft in diesem Drittland eine Behandlung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfahren.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.