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Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen von Wertpapierfirmen haben nach dieser Richtlinie einen gemeinschaftsweiten und nicht mehr nur einzelstaatlichen Geltungsbereich, und die bestehenden Gegenseitigkeitsklauseln werden damit unwirksam. Daher ist ein flexibles Verfahren erforderlich, mit dem die Gegenseitigkeit auf gemeinschaftlicher Grundlage bewertet werden kann. Da die Gemeinschaft ihre Kapitalmärkte für die anderen Länder offenhalten will, ist das Ziel dieses Verfahrens nicht eine Abschottung der Kapitalmärkte der Gemeinschaft, sondern eine weitergehende Liberalisierung der gesamten Kapitalmärkte in den Drittländern. Zu diesem Zweck sieht diese Richtlinie Verfahren für Verhandlungen mit Drittländern oder - als letztes Mittel - die Möglichkeit vor, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen neue Zulassungsanträge ausgesetzt bzw. die Neuzulassungen begrenzt werden könnten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.