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Die Struktur der geregelten Märkte muß weiterhin dem einzelstaatlichen Recht unterliegen, ohne daß dadurch für Wertpapierfirmen, welche die betreffenden Wertpapierdienstleistungen in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen dürfen, die Liberalisierung des Zugangs zu den geregelten Märkten der Aufnahmemitgliedstaaten behindert würde. Gemäß diesem Grundsatz regeln das Recht der Bundesrepublik Deutschland und das Recht der Niederlande die Tätigkeit des Kursmaklers bzw. des "hökman" dergestalt, daß diese ihre Tätigkeit nicht parallel zu anderen Tätigkeiten ausüben dürfen. Es ist daher festzustellen, daß der Kursmakler und der "hökman" ihre Dienstleistungen nicht in den anderen Mitgliedstaaten erbringen dürfen. Niemand darf - unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat sein Herkunftsmitgliedstaat ist - als Kursmakler oder "hökman" tätig werden, ohne den gleichen Unvereinbarkeitsvorschriften wie den Vorschriften, die sich aus dem Status des Kursmaklers oder "hökman" ergeben, unterworfen zu sein.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.