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Council Directive 93/22/EEC of 10 May 1993 on investment services in the securities field · European Union
Es ist äusserst wichtig, daß die Harmonisierung der Ausgleichssysteme zum gleichen Zeitpunkt wie diese Richtlinie zur Anwendung gelangt. Im übrigen können die Aufnahmemitgliedstaaten bis zum Beginn der Anwendung einer Richtlinie zur Harmonisierung der Ausgleichssysteme die Anwendung ihres Ausgleichssystems auch für die in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Wertpapierfirmen, einschließlich der Kreditinstitute, vorschreiben, wenn es im Herkunftsmitgliedstaat kein Ausgleichssystem gibt oder dieses keinen gleichwertigen Schutz bietet.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.