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Einige Mitgliedstaaten erlauben Kreditinstituten, nur indirekt - mittels eines spezialisierten Tochterunternehmens - Mitglied ihrer geregelten Märkte zu werden. Die den Kreditinstituten mit dieser Richtlinie eingeräumte Möglichkeit, direkt Mitglied der geregelten Märkte zu werden, ohne ein spezialisiertes Tochterunternehmen gründen zu müssen, stellt für diese Mitgliedstaaten eine wichtige Reform dar, deren Auswirkungen im Lichte der Entwicklung der Kapitalmärkte erneut geprüft werden sollten. Daher muß der Bericht, den die Kommission dem Rat zu diesem Thema bis zum 31. Dezember 1998 vorlegen wird, sämtliche Faktoren berücksichtigen, anhand deren der Rat für diese Mitgliedstaaten erneut die Auswirkungen sowie insbesondere das Risiko von Interessenkonflikten und das Niveau des Anlegerschutzes beurteilen kann.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.