preamble_43
Jeder Mitgliedstaat hat für die Gleichbehandlung aller Wertpapierfirmen, denen von einem Mitgliedstaat eine Zulassung erteilt wurde, sowie aller Finanzinstrumente, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats notiert werden, in seinem Hoheitsgebiet Sorge zu tragen. Insbesondere müssen alle Wertpapierfirmen gleichermassen Mitglied eines geregelten Marktes werden oder Zugang zu diesem Markt erhalten können; daher müssen unabhängig von den in den Mitgliedstaaten bestehenden Formen der organisatorischen Abwicklung der Geschäfte alle technischen und rechtlichen Zugangsbeschränkungen zu den im Rahmen dieser Richtlinie geregelten Märkten nach Maßgabe dieser Richtlinie aufgehoben werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.